Kosten

„Was nichts kostet, ist auch nichts wert“, heißt es im Volksmund.
Wahre Worte – zumindest in Bezug auf eine kompetente juristische Beratung.

Vergütung

Auch wir können unseren Mandanten unsere Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten – unsere Leistungen rechnen wir im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) bezogen auf den Streitwert ab.

Auf Wunsch vereinbaren wir mit unseren Mandanten ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und eine Abrechnung nach der Gebührenordnung bzw. dem RVG gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Nach Vereinbarung erstellen wir – selbstverständlich kostenlos – vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Wenn Sie es wünschen, können wir auch eine Ratenzahlung für die anfallenden Kosten vereinbaren.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) konkrete Rechtsberatungen, die über allgemeine Auskünfte hinausgehen und die nicht zu einem bereits bestehenden Mandatsverhältnis gehören, auch dann berechnen müssen, wenn sie „lediglich“ per E-Mail oder telefonisch erfolgt sind.

Rechtsschutz

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, übernehmen wir die Kostendeckungsanfrage an Ihre Versicherung. Allerdings können wir nicht garantieren, dass Ihre Rechtsschutzversicherung für alle anfallenden Kosten aufkommt. Wenn Sie z.B. einen Selbstbehalt vereinbart haben oder zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, müssen wir Ihnen diese Beträge selbst in Rechnung stellen. Auch bei sonstigen Zahlungsdifferenzen mit der Versicherung müssen wir uns an Sie als unseren Auftraggeber halten.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie gegebenenfalls Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung der Beratungshilfe mit der Staatskasse trotzdem eine Gebühr von 15 Euro für die Beratung fällig wird (§ 8 Abs. 1 BerHG), die von Ihnen selbst zu zahlen ist. Ohne Bewilligung von Beratungshilfe erfolgt die Abrechnung nach den sonst üblichen Sätzen.

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe: Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“
Für den Antrag auf Beratungshilfe: Beratungshilfeantrag